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Entscheidung des III. Senats des Bundesgerichtshofs

vom 6. März 2014 III ZR 352/13
vom: 10.03.2014

Entscheidung des III. Senats des Bundesgerichtshofs

Entscheidung
des III. Senats des Bundesgerichtshofs
vom 6. März 2014
III ZR 352/13

Zur Problematik:

Verkehrssicherungspflichten bei Pappeln und anderen Baumarten mit naturgegeben größerer Neigung zu Astbrüchen

"Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile abzuschneiden."

 

Auszug aus der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, vom 6. März 2014. Die vollständige Mitteilung der Pressestelle finden Sie auf der Webpräsenz des Bundesgerichtshof:
--> Pressemitteilung 44/2014
 

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